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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, für alle Angebote, Beauftragungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Schriftlich vereinbarte Änderungen gelten nur für diese Änderungen, für das Übrige sind unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen weiterhin Vertragsgegenstand.

 

1. Leistungs- sowie Reparaturbedingungen:

Allgemeines:

Für die Ausführung von Bauleistungen gilt die VOB, Teil B als Ganzes und betreffend DIN 18299, 18382, 18384, 18385 und 18386 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“, auszugsweise auch Teil C. Zu unserem Angebot gehörige Unterlagen, wie Abbildungen/Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen. An diesen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberecht vor und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht, oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird uns der Auftrag nicht erteilt, sind diese Unterlagen unangefordert an uns zurückzusenden.

Termine:

Vereinbarte Liefer-/Fertigstellungs- und sonstige Termine sind nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, welche wir nicht zu vertreten haben, unmöglich gemacht werden. Dies gilt auch für Änderungen, fehlende Unterlagen und Genehmigungen, welche zur Auftragsdurchführung notwendig sind.

Kosten für nicht durchgeführte oder nicht durchführbare Aufträge:

Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte oder der Kunde den vereinbarten Termin versäumt oder der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde oder die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.

Gewährleistung und Haftung:

Die Gewährleistung für alle unsere Arbeitsleistungen, welche keine Bauleistungen sind und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Für Bauleistungen gilt de VOB/B als Ganzes und auszugsweise die VOB/C. Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde mit uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu vereinbaren. Ist eine Nacherfüllung gegeben, können wir diese nach eigener Wahl, durch Beseitigung oder Neuherstellung des Werkes erbringen. Die Reklamation offensichtlicher Mängel wird nur innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung bzw. Einbau berücksichtigt und ist uns in jedem Falle schriftlich mitzuteilen. Bei Schäden, welche auf fahrlässige Pflichtverletzung oder eine vorsätzlich fahrlässige Pflichtverletzung zurückgeführt werden kann, haften wir nach den gesetzlichen Regelungen. Für alle sonstigen Schäden, welche auf Verletzung wesentlicher Pflichten, infolge leichter Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis maximal des doppelten Wertes des Auftragsgegenstandes begrenzt. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei Verletzung der Nebenpflichten und Schäden aus Verzug, welche auf leichter Fahrlässigkeit beruhen.

 

Erweitertes Pfandrecht an beweglichen Sachen:

Uns steht, wegen Forderung aus jedem Auftrag, ein Pfandrecht an der aufgrund des Auftrags in unseren Besitz gelangten Gegenstände des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen auf früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen von uns geltend gemacht werden. Wird der Gegenstand nicht innerhalb von 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung. Wir sind berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung unserer Forderungen zu veräußern. Ein Mindererlös, zuzüglich des hierdurch entstandenen Arbeitsaufwandes ist uns von dem Kunden sofort zu erstatten.

 

Erweiterter Eigentumsvorbehalt:

Soweit die anlässlich von beauftragten Leistungen und Reparaturen eingefügten Ersatzteile und sonstiges, nicht absolut unverzichtbare und wesentliche Bestandteile werden, behalten wir uns den erweiterten Eigentumsvorbehalt an diesen eingebauten Teilen, bis zum Ausgleich aller Forderungen aus diesem Vertrag und auch allen anderen nicht erfüllten Verträgen vor. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem erweiterten Eigentumsvorbehalt nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Gegenstand, zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile, herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde. Der Kunde unterwirft sich der Pflicht, uns die Gelegenheit zu geben, den Ausbau vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden.

 

2. Verkaufsbedingungen:

Erweiterter Eigentumsvorbehalt:

Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben auch im eingebauten Zustand unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag uns gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der erweiterte Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die wir außerdem gegenüber dem Kunden haben. Bis zur Erfüllung unserer Ansprüche dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen oder verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Sicherungsübereignung und Verpfändung sind untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe unserer Rechnungswerte, bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während der Dauer des erweiterten Eigentumsvorbehalts ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, jedoch nur, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem erweiterten Eigentumsvorbehalt nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung, mit 2-wöchiger Frist, den Kaufgegenstand unter Verrechung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf, bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten (z.B. Pfändung), hat uns dies der Kunde sofort schriftlich mitzuteilen und den Dritten unverzüglich auf unseren erweiterten Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des erweiterten Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen.

 

Abnahme und Abnahmeverzug:

Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, sind wir berechtigt, ihm eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben unsere Rechte, nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Im Rahmen einer Schadensersatzforderung kann der Verkäufer 20% des vereinbarten Preises, als Entschädigung, ohne Nachweis fordern. Die Geltendmachung eines tatsächlichen höheren Schadens bleibt uns in jedem Fall vorbehalten. Der Kunde ist verpflichtet Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen.

 

Gewährleistung und Haftung:

Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren nach 2 Jahren, bei gebrauchten Gegenständen nach 1 Jahr seit Ablieferung der Sache. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung uns gegenüber schriftlich gerügt werden, ansonsten sind wir von der Mängelhaftung befreit. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, hat der Käufer das Recht auf Behebung des Mangels. Hiervon ausgeschlossen sind erhebliche Mängel. Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, bei Fehlern infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile, durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung, fehlender oder falscher Pflege oder außergewöhnliche, mechanische oder atmosphärische Einflüsse. Im Bereich der Unterhaltungselektronik liegt ein Mangel auch dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt ist und bei Schäden durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien. Bei Schäden, welche auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Regelungen. Für Schäden, welche auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge leichter Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis maximal des doppelten Wertes des Liefergegenstandes begrenzt. Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlicher Pflichten und aus Verzug, infolge leichter Fahrlässigkeit, sind ausgeschlossen.

 

3. Gemeinsame Bestimmungen für alle Leistungen, Reparaturen und Verkäufe: Preise und Zahlungsbedingungen:

Unsere Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz, inklusive der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Alle Rechnungsbeträge sind innerhalb von 8 Tagen in einer Summe, ohne jeglichen Abzug, zu Zahlung fällig. Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen, § 15 Nr. 5 VOB/B. Bei Aufträgen deren Ausführung über einen Monat andauern, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 95 % des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten von dem Kunden zu erbringen. Die Abschlagszahlungen werden von uns bei dem Kunden mittels Rechnung angefordert und sind binnen 8 Tagen von diesem zu begleichen.

 

Zahlungsverzug:

Bei Überschreitung unserer Zahlungstermine stehen uns, ohne ausdrückliche Inverzugsetzung, folgende Rechte zu:

  •  Ab Fälligkeit der Forderungen berechnen wir nach BGB, bei Privatkunden Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, bei Unternehmen jeweils 3 % über dem für Privatkunden geltenden Zinssatz auf den geforderten Rechungsbetrag, zuzüglich Euro 15,00 für die Bearbeitung.
  • Sofortige Zurückzahlung unserer Leistungen an den Kunden, – Von allen Verträgen ohne Nachfristsetzung zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen,
  • Geltendmachung unseres erweiterten Eigentumsvorbehalts und Verrechnung von geleisteten Vorauszahlungen des Kunden, mit allen unseren offenen Forderungen

 

Gerichtsstand:

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist Gerichtsstand unser Firmensitz.

 

Gemäß vorgenannter Regelungen gilt bei der Ausführung von Bauleistungen die VOB/B als Ganzes. § 13 Absatz 4 VOB/B (Fassung 2009) hat folgenden Inhalt:

  1. Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.
  2. Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Nummer 1 zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.
  3. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 Absatz 2).

 

 

Unwirksamkeit einzelner Bedingungen:

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bedingungen unserer vorgenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bedingungen verbindlich.

Pfaffenhausen, 19.11.2016

 

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  • Oktober 2016

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